Der Datenaustausch zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern zur Abrechnung stationär erbrachter Leistungen erfolgt gemäß § 301 SGB V.
Das Verfahren selbst wird über die von Deutscher Krankenhausgesellschaft (DKG) und dem GKV-Spitzenverband (GKV-S) vereinbarten Technischen Anlagen zur § 301 Vereinbarung im Detail geregelt.
Um das Datenaustauschverfahren möglichst reibungslos durchzuführen zu können, ist es wichtig das Mitarbeiter von Krankenhäusern, Krankenkassen, EDV-Abteilungen (zentral & dezentral) Softwareanbietern und Abrechnungsdienstleistern über ein entsprechendes Wissen zum Verfahrensablauf verfügen.
Dabei kommt der Klärung von Rückweisungen der Krankenkassen im Rahmen des Fehlerverfahrens eine besondere Rolle zu.
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